Amtliche Register statt Abtippen
Firmenbuch (JustizOnline), Gewerberegister GISA, EU-UID-Register VIES und das BEV-Adressregister. Du suchst deine Firma, und Firmenwortlaut, Rechtsform, FN und Anschrift sitzen exakt so, wie sie im Register stehen.
Erstelle dein Impressum für eine österreichische Website kostenlos und ohne Anmeldung. Der Generator übernimmt deine Daten auf Wunsch direkt aus Firmenbuch, GISA und UID-Register, prüft die Pflichtangaben nach ECG, MedienG, UGB und GewO und exportiert das Ergebnis als Text, HTML oder Word. Er passt für Einzelunternehmen, EPU und Kleinunternehmer genauso wie für GmbH, FlexKapG, Verein, freie Berufe, Webshops und private Websites.
* Der Generator ist eine sorgfältig gepflegte Hilfe für den Regelfall und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Richtigkeit deiner Angaben und die abschließende Prüfung deines Impressums bist du selbst verantwortlich. Bitte beachte auch die Datenschutzerklärung.
Erstellt deine Datenschutzerklärung nach DSGVO, DSG und TKG 2021. Ein Website-Scan erkennt deine eingebundenen Dienste automatisch, Export als Text, HTML oder Word.
Erstellt deine Barrierefreiheitserklärung nach dem Barrierefreiheitsgesetz, mit allen Pflichtangaben nach Anlage 3 und passendem Konformitätsstatus. Export als Text, HTML oder Word.
Stell dir deine Website in zwei Minuten zusammen und sieh sofort, was sie bei mir kostet. Dazu die aktuellen Marktpreise für Freelancer, Agenturen und Baukästen in Österreich.
Du brauchst keine juristischen Vorkenntnisse, in wenigen Minuten hast du ein fertiges Impressum für Website, Blog, Webshop oder Social-Media-Profil.
Die meisten Impressum-Generatoren sind Formulare mit Textbausteinen. Du tippst alles selbst ab und hoffst, dass es passt. Meiner arbeitet anders.
Amtliche Register statt Abtippen
Firmenbuch (JustizOnline), Gewerberegister GISA, EU-UID-Register VIES und das BEV-Adressregister. Du suchst deine Firma, und Firmenwortlaut, Rechtsform, FN und Anschrift sitzen exakt so, wie sie im Register stehen.
Rechtslogik statt Textbausteine
Der Einleitungssatz nennt exakt die Gesetze, die auf dich zutreffen. Jeder Block trägt ein Badge (etwa § 5 ECG oder § 25 MedienG), das zeigt, welche Pflicht er erfüllt.
Sonderfälle inklusive
GmbH & Co KG, AG, GesbR, Neue Selbständige, Landwirte, ruhende Gewerbe. Solche Fälle, an denen viele fertige Muster scheitern, werden automatisch erkannt und korrekt abgebildet.
Live-Vollständigkeits-Check
Eine eigene Checkliste pro Gesetz zeigt, was noch fehlt. Jede fehlende Angabe ist klickbar und springt direkt ins richtige Feld. Haftungsklauseln erscheinen erst, wenn alle Pflichtangaben da sind.
Text, HTML, Word & Englisch
Text kopieren, sauberes HTML kopieren oder als Word-Datei herunterladen. Auf Knopfdruck gibt es das komplette Impressum auch als englische Legal Notice mit erklärenden Zusätzen für internationale Leser.
Ohne Anmeldung, ohne Haken
Keine E-Mail-Adresse, kein Konto, kein Newsletter-Zwang und keine Bezahl-Stufe. Das fertige Impressum gehört dir und du darfst es frei bearbeiten. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser.
Ich habe den Generator gebaut, weil mir beim Blick auf österreichische Websites immer wieder dasselbe auffällt. Unvollständige Impressen aus Generatoren, die für Deutschland gedacht sind oder österreichische Sonderfälle schlicht nicht kennen.
Auf ein paar Details bin ich besonders stolz. Der Generator fragt die amtlichen Schnittstellen direkt ab, das Firmenbuch, das Gewerberegister GISA und die Umsatzsteuer-Validierung. Deine Angaben kommen also aus der Quelle und nicht aus dem Gedächtnis. Dazu gibt es an den heiklen Stellen Tipps und Hinweise auf alles, was rund ums Impressum relevant ist, von Sonderfällen bis zu Angaben, die viele übersehen. Wer den Generator einmal durchklickt, versteht hinterher auch, warum welcher Absatz drinsteht.
Diese Angaben gehören unbedingt in ein österreichisches Impressum:
“Impressum” ist dabei umgangssprachlich ein Sammelbegriff. Rechtlich stecken dahinter mehrere parallele Pflichten aus verschiedenen Gesetzen, die sich überschneiden, aber nicht decken. Genau deshalb zeigt mein Generator bei jedem Block ein Gesetzes-Badge. Du siehst, welcher Absatz welche Pflicht erfüllt, und verstehst dein eigenes Impressum.
§ 5 ECG: die Informationspflicht
Das E-Commerce-Gesetz verpflichtet jeden Diensteanbieter zu Name bzw. Firma, Anschrift, Kontaktdaten, Firmenbuchnummer samt Gericht, Aufsichtsbehörde, Kammer, anwendbaren gewerberechtlichen Vorschriften und UID-Nummer, sofern vorhanden.
§ 25 MedienG: die Offenlegung
Das Mediengesetz gilt für jede Website. Es unterscheidet zwischen der kleinen Offenlegung (Name, Unternehmensgegenstand, Wohnort bzw. Sitz) und der großen mit Blattlinie, Organen und Beteiligungsverhältnissen.
§ 14 UGB: Firmenbuch-Angaben
Wer im Firmenbuch steht, muss Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf allen Geschäftspapieren angeben. Das gilt für die Website genauso wie für E-Mails, Angebote und Rechnungen.
§ 63 GewO: Gewerbe ohne Firmenbuch
Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, müssen auf ihrer Website Name und Standort der Gewerbeberechtigung angeben. Die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz gelten daneben unverändert.
Welche dieser Angaben auf dich zutreffen, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Genau das ist der Punkt, an dem statische Muster-Impressen scheitern und mein Generator seine Stärke ausspielt. Er stellt dir ein paar einfache Ja/Nein-Fragen (meinungsbildende Inhalte, Gewerbeberechtigung, Online-Verkauf an Private, Newsletter, bei Vereinen und Privatpersonen auch wirtschaftliche Zwecke) und zeigt dir nach jeder Antwort, was sich dadurch in deinem Impressum ändert.
Zum Thema Kontakt hat der Europäische Gerichtshof im Urteil C-298/07 entschieden, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Weg für schnelle, unmittelbare Kommunikation verfügbar sein muss. Meine klare Empfehlung dazu ist die Telefonnummer. Sie ist die einzige Variante, die nie zu Diskussionen führt, für Webshops verlangt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz sie ohnehin ausdrücklich, und gerade lokale Kunden greifen erfahrungsgemäß lieber zum Hörer, als ein Formular auszufüllen. Deshalb behandelt mein Generator E-Mail-Adresse und Telefonnummer als Pflichtangaben.
Verwirrung rund um die UID-Nummer (ATU)
Nicht jeder hat eine UID-Nummer in Österreich. Kleinunternehmer unter 55.000 € Jahresumsatz haben meist keine UID, Kapitalgesellschaften praktisch immer. Mein Generator prüft deine ATU-Nummer beim Verlassen des Feldes live gegen das EU-Register VIES. Ein Tippfehler fällt sofort auf, bevor er jahrelang im Impressum steht.
Wenn du eine UID-Nummer besitzt, dann muss sie auch ins Impressum!
Die meisten Muster-Impressen sind für die GmbH geschrieben. Dabei ist die GmbH gar nicht der Normalfall. Laut WKO-Rechtsformstatistik waren Ende 2025 72,5% aller aktiven Kammermitglieder Einzelunternehmen, GmbHs machten 21,2% aus. Hier findest du, was für deine Rechtsform gilt, und genau diese Logik steckt auch im Generator.
| Rechtsform | Aktive Unternehmen | Ruhende Unternehmen | Unternehmen insgesamt | Anteil |
|---|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | 439.265 | 110.858 | 550.123 | 76,1% |
| nicht eingetragen | 404.283 | 106.670 | 510.953 | 70,7% |
| eingetragen (e.U.) | 34.982 | 4.188 | 39.170 | 5,4% |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | 128.338 | 3.642 | 131.980 | 18,3% |
| Kommanditgesellschaft (KG) | 19.124 | 1.206 | 20.330 | 2,8% |
| Offene Gesellschaft (OG) | 10.466 | 697 | 11.163 | 1,5% |
| Verein | 3.178 | 367 | 3.545 | 0,5% |
| Ausländische Rechtsform | 1.325 | 45 | 1.370 | 0,2% |
| Aktiengesellschaft (AG) | 1.128 | 13 | 1.141 | 0,2% |
| Gebietskörperschaft | 1.072 | 125 | 1.197 | 0,2% |
| Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) | 874 | 17 | 891 | 0,1% |
Quelle: WKO-Statistik “Kammermitglieder nach Rechtsformen 2025” (PDF), Wirtschaftskammern Österreichs, Stand 31. Dezember 2025, gezählt werden Kammermitgliedschaften.
Impressum lieber gleich mitgeliefert bekommen?
Wenn ich eure Website erstelle, sind Impressum, Datenschutzerklärung und Erklärung zur Barrierefreiheit fertig dabei, abgestimmt auf eure Rechtsform. Ruf an oder schreib mir, das Erstgespräch kostet nichts.
Österreich ist ein Land der Ein-Personen-Unternehmen. Genau für sie habe ich den Generator gebaut. Was ins Impressum gehört, hängt zuerst davon ab, ob du im Firmenbuch stehst:
“Kleinunternehmer” ist keine Rechtsform, sondern eine Umsatzsteuer-Regelung für Unternehmen unter 55.000 € Jahresumsatz. Für das Impressum ändert sie nur eines. Kleinunternehmer haben meist keine UID-Nummer, und dann entfällt diese Angabe ersatzlos.
Für eine GmbH muss ins Impressum:
Für die 2024 eingeführte FlexKapG (FlexCo) gilt dasselbe mit ihrem eigenen Rechtsformzusatz.
Die Geschäftsführung ist, anders als in Deutschland, keine generelle Pflichtangabe, ich empfehle sie trotzdem. Sie schafft Vertrauen und kostet nichts. Betreibt die GmbH meinungsbildende Inhalte (etwa einen Ratgeber-Blog), kommen mit der großen Offenlegung Blattlinie, vertretungsbefugte Organe und sämtliche Beteiligungsverhältnisse dazu.
Das muss bei einem Verein ins Impressum:
Für Kammerberufe verlangt § 5 ECG zusätzlich:
Mein Generator hat mehr als 30 freie Berufe hinterlegt, von Ärzten über Anwälte und Steuerberater bis zu Psychotherapeuten und Hebammen. Bei der Auswahl werden Kammer und das korrekte Berufsgesetz automatisch ausgefüllt.
Wer als Neuer Selbständiger arbeitet (etwa Texter, Vortragende oder Psychologen ohne Gewerbeschein), hat keine Gewerbeberechtigung, keine Gewerbebehörde und keine WKO-Mitgliedschaft.
Land- und Forstwirte geben ihre Landwirtschaftskammer an, alle neun sind als Vorschlagsliste hinterlegt.
Für Webshops gelten die strengsten Regeln. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz verlangt Telefonnummer und E-Mail-Adresse ausdrücklich. Und das Impressum allein macht einen Webshop noch nicht vollständig, daneben können diese Informationspflichten gelten:
Für rein private Websites ohne wirtschaftliche Zwecke reicht nach § 25 Abs 5 MedienG die kleine Offenlegung, und die verlangt nur Name und Wohnort, keine Straße und keine Hausnummer.
Die Grenze zur wirtschaftlichen Website ist allerdings schnell überschritten. Sobald du Affiliate-Links einbaust, bezahlte Kooperationen eingehst oder Werbung schaltest, dient dein Blog oder Profil wirtschaftlichen Zwecken. Dann gelten zusätzlich die vollen Informationspflichten nach § 5 ECG.
Praktisch jede Website mit Österreich-Bezug braucht ein Impressum beziehungsweise eine Offenlegung. Für Unternehmen gilt die Informationspflicht nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG), und zwar unabhängig davon, ob du online etwas verkaufst. Schon eine reine Visitenkarten-Website eines Tischlers in Linz ist ein “Dienst der Informationsgesellschaft”. Daneben gilt für jede Website, auch für private, die Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz (MedienG). Die Frage ist in Österreich also nicht, ob du ein Impressum brauchst, sondern nur, wie umfangreich es sein muss.
Häufiger Irrtum
“Ich verkaufe nichts online, also brauche ich kein Impressum.” Das höre ich oft, und es stimmt nicht. Die Impressumspflicht nach § 5 ECG knüpft nicht an einen Webshop an, sondern daran, dass du als Unternehmer im Internet auftrittst. Und die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG gilt sogar für Websites ganz ohne Unternehmen dahinter.
Impressum, Datenschutzerklärung und der ganze rechtliche Kleinkram kommen bei mir fertig mit.
Ob du die kleine oder die große Offenlegung brauchst, entscheidet sich an einer Frage. Gehen deine Inhalte über die Darstellung deines persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation deines Unternehmens hinaus und sind sie geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen?
Wenn ja, gilt die große Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG (amtlich erklärt auf dem Unternehmensserviceportal). Und das passiert schneller, als viele denken. Schon ein Ratgeber-Blog, Branchenkommentare oder News-Beiträge auf der Firmenwebsite können reichen.
Kleine Offenlegung
Große Offenlegung
Bei den Beteiligungsverhältnissen versteckt sich eine Feinheit, die kaum jemand kennt. Seit der Mediengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 131/2011, in Kraft seit 1. Juli 2012, sind sämtliche direkte und indirekte Beteiligungen offenzulegen, und zwar für jede Stufe. Steht also eine Holding hinter deiner GmbH, gehören auch deren Eigentümer ins Impressum. In vielen Vorlagen geistert noch die alte 25-%-Schwelle aus der Fassung vor 2012 herum, die gibt es im geltenden § 25 MedienG aber nicht mehr.
Und noch etwas überrascht viele. Ein Newsletter, der mindestens vier Mal im Jahr erscheint, ist ein eigenes wiederkehrendes elektronisches Medium. Jede Ausgabe braucht deshalb direkt im Newsletter Name und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber (§ 24 MedienG), die Offenlegung nach § 25 darfst du dagegen per Link auf deine Website erfüllen. Details dazu hat die WKO in einem eigenen Merkblatt zusammengefasst.
Das beste Impressum nützt nichts, wenn es niemand findet. Das Gesetz verlangt, dass die Angaben ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind. In der Praxis ist das ein klar beschrifteter Link “Impressum” im Footer, erreichbar mit einem Klick von jeder Seite deiner Website. Verstecke es nicht hinter “Über uns” oder in einem Untermenü, und lade es nicht als PDF hoch.
Muss der Link zum Impressum wirklich “Impressum” heißen?
Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 211/13b klargestellt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Entscheidend ist, dass Besucher die Angaben ständig, leicht und unmittelbar erlangen können, sogar gebräuchliche Abkürzungen sind erlaubt. Eine Pflicht, die Seite exakt “Impressum” zu nennen, gibt es nicht. Der eindeutig beschriftete Footer-Link ist trotzdem die unstrittige Standardlösung, die auch die WKO empfiehlt, und es gibt keinen guten Grund, davon abzuweichen.
Die Impressumspflicht endet übrigens nicht bei der eigenen Website. Die WKO stellt klar, dass die Pflichten für jede Form von elektronischen Inhalten gelten, also auch für Social-Media-Profile und Apps. So löst du das auf den gängigen Plattformen:
Instagram, TikTok, Facebook & LinkedIn
Geschäftlich genutzte Profile unterliegen denselben Informationspflichten. Laut WKO genügt entweder das direkt im Impressums- bzw. Info-Bereich der Plattform hinterlegte Impressum oder ein funktionierender, eindeutig als Impressum erkennbarer Link auf dein Website-Impressum. Nicht ausreichend ist der bloße Satz, das Website-Impressum gelte auch für das Profil, ohne Verlinkung.
Etsy, willhaben & Marktplätze
Wer als Unternehmer über Marktplätze verkauft, ist dort genauso impressumspflichtig wie im eigenen Shop. Die meisten Plattformen haben dafür ein eigenes Feld in den Shop-Einstellungen, dort gehört dein vollständiges Impressum hinein.
YouTube-Kanal & Podcast
Ein geschäftlich betriebener Kanal ist ein abrufbares elektronisches Medium. Verlinke dein Impressum gut sichtbar in der Kanalinfo beziehungsweise in den Shownotes oder der Podcast-Beschreibung.
Newsletter & E-Mail
Ein regelmäßiger Newsletter braucht Name und Anschrift direkt in jeder Ausgabe plus einen Link zur Offenlegung. Und in geschäftlichen E-Mails gehören die Firmenbuch-Angaben nach § 14 UGB in die Signatur.
Wenn du deine Website gerade rechtlich auf Vordermann bringst, wirf bei der Gelegenheit auch einen Blick auf meinen kostenlosen Google Fonts Checker. Er zeigt dir in Sekunden, ob deine Website Schriften DSGVO-widrig von Google-Servern lädt, das zweite große Abmahnthema neben dem Impressum.
Bitte beachte die Datenschutzerklärung bevor du dich für den Newsletter anmeldest.
Wer “Impressum Vorlage Österreich” sucht, findet unzählige Muster zum Kopieren. Meine Meinung dazu ist eindeutig. Eine statische Vorlage deckt nur die wenigsten Fälle zuverlässig ab. Es gibt nicht das eine Impressum. Ein e.U. mit Gewerbe braucht andere Angaben als eine GmbH mit Blog, ein Verein andere als ein Psychotherapeut. Eine Vorlage, die für alle passen soll, enthält zwangsläufig Absätze, die für dich nicht gelten, und lässt Angaben weg, die für dich Pflicht sind.
Ein guter Generator kann
Finger weg von
Wie heiß wird die Suppe gegessen? Nach meiner Einschätzung klopfen Behörden selten von sich aus an, die typischen Auslöser sind Streitigkeiten, verärgerte Kunden oder eben Mitbewerber. Dass der Weg über das Wettbewerbsrecht kein theoretisches Risiko ist, zeigt die Rechtsprechung. Die zentrale OGH-Entscheidung zur Auffindbarkeit von Impressums-Angaben war genau so ein Prozess, ein Mitbewerber klagte wegen § 5-ECG-Verstößen.
Ein Impressum ist kein Einmal-Projekt, die Rechtslage ändert sich laufend.
Der prominenteste Fall ist der ODR-Link. Jahrelang war der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform für Online-Händler Pflicht. Die EU hat die Plattform aber mit der Verordnung (EU) 2024/3228 abgeschafft, seit 20. März 2025 nahm sie keine neuen Beschwerden mehr an, am 20. Juli 2025 wurde sie endgültig abgeschaltet. Viele Generatoren bauen den Link trotzdem munter weiter ein, und auf unzähligen Websites verweist das Impressum auf eine Plattform, die es nicht mehr gibt.
Achtung, toter Link im Impressum
Wenn dein Impressum noch auf ec.europa.eu/consumers/odr verlinkt, entferne den Absatz. Die WKO empfiehlt ausdrücklich, Hinweise auf die eingestellte Plattform zu löschen, ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Beschwerdestelle kann als irreführend gewertet werden. Nebenbei zeigt der tote Link jedem Besucher, dass dein Impressum lange niemand angeschaut hat.
Ähnlich beim Hinweis auf die Verbraucherstreitbeilegung. Der gehört nur ins Impressum, wenn du tatsächlich verpflichtet bist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, oder dich freiwillig dazu bekannt hast. Viele Muster streuen den Absatz pauschal in jedes Impressum, das ist Boilerplate ohne Grundlage.
Seit 28. Juni 2025 gilt außerdem das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Wer damit erfasste Dienstleistungen wie einen Webshop für Verbraucher anbietet, muss seither Informationen über die Barrierefreiheit seiner Dienstleistung veröffentlichen, mit einer Ausnahme für Kleinstunternehmen. Ob deine Website die Anforderungen erfüllt, siehst du in Minuten mit meinem kostenlosen Barrierefreiheit-Check, und ob du überhaupt betroffen bist, klärt mein Artikel “Barrierefreiheitsgesetz: Wer ist betroffen?”.
Die Pflichtangaben nach § 14 UGB gelten auch für Geschäfts-E-Mails, Angebote und Rechnungen, nicht nur für die Website. Ein Blick in die eigene E-Mail-Signatur zahlt sich also aus, dort gehören dieselben Firmenbuch-Angaben hinein wie ins Impressum.
Du brauchst beides, als getrennte Dokumente. Das Impressum beantwortet die Frage, wer hinter der Website steht (ECG, MedienG, UGB). Die Datenschutzerklärung erklärt nach der DSGVO, welche personenbezogenen Daten deine Website verarbeitet, etwa über Kontaktformulare, Cookies oder Analyse-Tools. Die eine Pflicht ersetzt die andere nicht.
Die Datenschutzerklärung erstellst du dir am schnellsten mit meinem kostenlosen Datenschutzerklärung-Generator. Er scannt deine Website und erkennt eingebundene Dienste automatisch.
Für Webshops kommen außerdem AGB (freiwillig, aber praktisch unverzichtbar) und die verpflichtende Belehrung über das Rücktrittsrecht dazu.
Das Impressum im engeren Sinn ist die Informationspflicht nach § 5 E-Commerce-Gesetz und trifft Unternehmen, die im Internet auftreten. Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz gilt dagegen für jede Website, auch für private, und verlangt je nach Inhalt mehr oder weniger Angaben.
In der Praxis werden beide Pflichten in einem gemeinsamen Text auf einer Seite namens "Impressum" erfüllt, das Mediengesetz erlaubt diese Kombination in § 25 Abs 1 sogar ausdrücklich. Genau das macht auch mein Impressum-Generator. Er kombiniert alle für dich zutreffenden Rechtsgrundlagen und zeigt bei jedem Absatz, welche Pflicht er erfüllt.
Die Blattlinie ist die "Erklärung über die grundlegende Richtung" eines Mediums nach § 25 Abs 4 Mediengesetz. Sie ist nur bei der großen Offenlegung Pflicht, also wenn deine Website meinungsbildende Inhalte hat, etwa einen Ratgeber-Blog oder Branchenkommentare.
Ein bis zwei ehrliche Sätze genügen, etwa "Information über Produkte, Dienstleistungen und Neuigkeiten des Unternehmens sowie Fachbeiträge rund um Thema X."
Als Privatperson mit reiner Hobby-Website nein. Name und Wohnort genügen, also etwa nur "Wien" ohne Straße.
Als Unternehmer sieht es anders aus. § 5 E-Commerce-Gesetz verlangt eine vollständige, zustellfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. "Adresse auf Anfrage", ein Postfach oder nur eine E-Mail-Adresse genügen nicht.
Wenn du von zu Hause aus arbeitest, ist das in der Regel deine Wohnadresse. Der sauberste Weg, sie aus dem Impressum zu halten, ist ein Büro oder Coworking-Space, der tatsächlich dein Standort ist. Bei c/o-Adressen, Virtual Offices und Impressum-Services ist Vorsicht angebracht. § 5 ECG verlangt die geografische Anschrift, unter der du tatsächlich niedergelassen bist, eine reine Postweiterleitung erfüllt das nicht automatisch.
Meine klare Empfehlung lautet Ja.
§ 5 ECG verlangt die E-Mail-Adresse und daneben einen zweiten Weg für schnelle, unmittelbare Kommunikation (EuGH C-298/07). Die Telefonnummer ist dafür die unstrittige Standardlösung, die nie zu Diskussionen führt, deshalb behandelt mein Impressum-Generator sie als Pflichtangabe.
Für Webshops stellt sich die Frage gar nicht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz verlangt Telefonnummer und E-Mail-Adresse ausdrücklich. Und abseits der Rechtsfrage habe ich die Erfahrung gemacht, dass gerade lokale Kunden, etwa für einen Installateur in Wien, lieber zum Hörer greifen, als ein Formular auszufüllen. Eine gut erreichbare Nummer ist also auch ein Stück Kundenservice.
Ja, sobald du das Profil geschäftlich nutzt. Ein Business-Profil auf Instagram oder TikTok, eine Facebook-Seite deines Betriebs oder ein LinkedIn-Unternehmensprofil unterliegen denselben Informationspflichten wie deine Website.
Zur Umsetzung genügt laut WKO entweder das direkt hinterlegte Impressum im Impressums- bzw. Info-Bereich der Plattform oder ein funktionierender, eindeutig als Impressum erkennbarer Link auf das Impressum deiner Website. Nicht ausreichend ist der bloße Satz, das Website-Impressum gelte auch für dieses Profil, ohne Verlinkung. Bei Plattformen ohne eigenes Impressum-Feld beschriftest du den Link in der Bio eindeutig, etwa mit "Impressum".
Jede Website braucht ein eigenes, mit einem Klick erreichbares Impressum. Steht hinter mehreren Websites derselbe Medieninhaber, darfst du aber überall denselben Text verwenden. Auch ein eindeutig beschrifteter Link auf das Impressum deiner Hauptdomain ist zulässig, solange er von jeder Seite aus mit einem Klick funktioniert.
Das gilt genauso für Landingpages, Subdomains und Baustellenseiten: Sobald Inhalte öffentlich abrufbar sind, greift die Offenlegungspflicht, ein "Demnächst verfügbar" schützt nicht davor. Nur rein interne, passwortgeschützte Bereiche ohne öffentlich zugängliche Inhalte richten sich nicht an die Allgemeinheit und brauchen kein eigenes Impressum.
Medieninhaber ist, wer die inhaltliche Gestaltung der Website besorgt und ihre Abrufbarkeit veranlasst, also entscheidet, was veröffentlicht wird. Das ist praktisch immer das Unternehmen oder die Person, deren Auftritt die Website ist. Nicht Medieninhaber sind die Webagentur, die die Seite gebaut hat, der Hoster und auch nicht automatisch, wer als Domaininhaber registriert ist.
Lässt du deine Website extern betreuen oder läuft die Domain über deine Agentur, gehörst also trotzdem du ins Impressum.
Mein Impressum-Generator kann dir ein Impressum erstellen, das auf deinen Angaben und den österreichischen Rechtsgrundlagen basiert. Eine Garantie individueller Rechtssicherheit kann dir aber kein Generator und keine Impressum-Vorlage geben.
Achte darauf, dass der Generator die österreichische Rechtslage abbildet (Vorsicht bei deutschen Anbietern, die DDG oder TMG zitieren), deine Situation konkret abfragt und die Vollständigkeit prüft.
Nein, davon rate ich dringend ab. Deutschland und Österreich haben völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In Deutschland gelten § 5 DDG und § 18 MStV, in Österreich § 5 ECG und § 25 MedienG. Ein deutsches Muster zitiert Gesetze, die es in Österreich gar nicht gibt, und lässt österreichische Pflichtangaben wie Gewerbebehörde, WKO-Mitgliedschaft oder Firmenbuchgericht weg.
Da die meisten großen Impressum-Generatoren aus Deutschland kommen, ist das ein häufiger Fehler auf österreichischen Websites. Verwende einen Impressum-Generator, der für die österreichische Rechtslage gebaut wurde, wie meinen auf dieser Seite.
Verpflichtend ist es nicht, das Gesetz schreibt keine Sprache vor. Wenn deine Website aber eine englische Version hat, wirkt es unprofessionell und verwirrend, wenn ausgerechnet die rechtlichen Angaben nur auf Deutsch existieren. Die gängige englische Bezeichnung ist übrigens "Legal Notice", das oft gesehene "Imprint" ist ein falscher Freund, den englische Muttersprachler kaum kennen.
Melde dich einfach, ich helfe dir gern weiter, egal ob es um den Generator, eine neue Website oder eine bestehende geht, die rechtlich wieder auf Stand kommen soll. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Zeigt dir vor dem Druck, ob die Empfängeradresse deines Brief-PDFs im Sichtfenster des Umschlags sitzt, für alle gängigen DIN-Formate. Dazu alles über Faltarten und Abstände nach DIN 5008.
Prüft in Sekunden, ob deine Website Google Fonts ohne Zustimmung von Google-Servern lädt und damit abmahngefährdet ist. Inklusive Anleitung, wie du die Schriften DSGVO-konform einbindest.
Testet deine Website in einem echten Browser nach WCAG 2.2, am Desktop und simuliert am Smartphone. Du bekommst einen verständlichen Score, markierte Fundstellen und Empfehlungen auf Deutsch.
Stell dir deine Website in zwei Minuten zusammen und sieh sofort, was sie bei mir kostet. Dazu die aktuellen Marktpreise für Freelancer, Agenturen und Baukästen in Österreich.
Wähle Bundesland, Projektart und Projektkosten und sieh live, wie viel Zuschuss pro Förderprogramm möglich wäre, von KMU.DIGITAL bis zu den Landesprogrammen, inklusive pausierter Töpfe.
Maximal vier Fragen und du weißt in unter einer Minute, ob deine Website unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt: betroffen, ausgenommen oder Graubereich, mit klarer Einstufung für Österreich.